Einen solchen Vertrag kann man beim Notar schließen, der auch die erbrechtliche Seite im Blick hat. Denn im Erbrecht werden nichteheliche Partner wie Fremde behandelt, selbst wenn es sich um den leiblichen Elternteil des gemeinsamen Kindes handelt. Ein Testament oder Erbvertrag kann hier helfen.
"Anlass für eine umfassende rechtliche Beratung durch einen Notar sollte in jedem Fall der Erwerb einer Immobilie sein", rät Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Auch im Kaufvertrag über die Immobilie können gegenseitige Rechte und Pflichten in Bezug auf das Kaufobjekt geregelt werden, etwa ein Mitbenutzungsrecht des mitfinanzierenden Partners an der allein von dem anderen Partner erworbenen Immobilie.
Februar 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer Bayern und Frau Eva Christine Danne von der Notarkammer Pfalz
Quelle : http://www.notar-recht.de
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